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Förderverein - Satzung


Satzung

der Vereinigung der Freunde und Förderer des Norbert‑Gymnasiums*

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1)   Der Verein führt den Namen Vereinigung der Freunde und Förderer des Norbert‑Gymnasiums. Er ist der Zusammenschluss von Freunden, Eltern von Schülern, Schülern (ab 18 Jahre) und ehemaligen Schülern des NGK sowie anderer natürlicher Personen, die sich der Schule verbunden fühlen.

(2)   Der Sitz des Vereins ist in 41 540 Dormagen‑ Knechtsteden.

(3)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(4)   Zweck des Vereins ist die Förderung des NGK. Diese Förderung erfolgt insbesondere durch

a) Beratung und Hilfestellung,

b) Zahlung von Zuschüssen oder durch Sachleistungen.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Sie endet durch Austrittserklärung. Der Austritt gilt auch als erklärt, wenn ein Jahr lang kein Beitrag gezahlt worden ist.

(2)   Mitglied werden können: die Eltern der Schüler, volljährige Schüler, ehemalige Schüler und andere natürliche Personen, die sich dem NGK verbunden fühlen.

(3)    Das Mitglied erhält bei seinem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

 

§ 3 Beitrag

(1)   Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist; der jährliche Mindestbeitrag beträgt 10,‑‑ Euro.

(2)   Der Beitrag kann in einer jährlichen Zahlung, in monatlichen oder zeitlich anders begrenzten Zahlungen bestehen.

(3)   Dem Verein können ‑ auch von Dritten ‑ seinen Zwecken dienende Geld‑ oder Sachspenden zugeführt werden.

 

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind

(1)   Die Mitgliederversammlung

(2)   Der Vorstand.

§ 5 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Schulleiter, 4 gewählten Mitgliedern ‑ darunter einem Schriftführer und einem Schatzmeister ‑ und einem Vertreter des Lehrerkollegiums, der von diesem entsandt wird. Der ständige Vertreter des Schulleiters nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

(2)   Vorsitzender des Vorstandes ist der jeweilige Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt. Der Vorsitzende vertritt mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden; sie kann auch mündlich oder fernmündlich erfolgen. Eine Frist braucht nicht eingehalten zu werden. Der vorherigen Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(4)    Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)   Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich ‑ u.z. im 1. Quartal des Kalenderjahres ‑ zu einer Sitzung (Jahreshauptversammlung) ein.

(2)   Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung ergeht spätestens 2 Wochen vorher. Sie wird - soweit möglich ‑ über die Schüler den Mitgliedern zugestellt. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen bis 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

(3)   Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a)     Wahl des Vorstandes;

b)     Wahl von 2 Kassenprüfern;

c)     Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

d)     Entlastung des Vorstandes;

e)     Änderung der Satzung;

f)      Auflösung der Vereinigung.

(4)   In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der Vereinigung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 7 Verwaltung

(1)         Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Ausgaben über 1.000,‑‑ Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses; im übrigen entscheidet der Vorsitzende über vorzunehmende Aufgaben allein.

(2)         Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auf die für den Verein geleisteten Auslagen besteht ein Ersatzanspruch. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 8 Jahresabschluss

(1)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)      Jahresabschluss und Bericht der Kassenprüfer müssen bis zur Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 9 Auflösung

(1)   Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Erzbistum Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke freier Schulen zu verwenden hat.

(2)   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 22.Oktober 1986 in Kraft.

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*Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht dem Stand vom 3. Mai 2005. An diesem Tage  beschlossen der Vorstand und die Mitgliedersammlung einstimmig Satzungsänderungen, die die Währungsumstellung von DM auf Euro und die Höhe des eingesetzten Geldbetrags betreffen (vgl. § 3, 1 und § 7, 1).

 



Erstellt am 2005-01-18 12:53:22 von WHahn
Aktualisiert am 2009-06-18 18:37:49 von FV_Ngk
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